14 O 54/00•Landgericht Bonn, 2001-02-15, 14 O 54/00
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 54/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-02-15
Aktenzeichen: 14 O 54/00
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2001:0215.14O54.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich
des Antrags zu 5. der Klägerin zu 1) und
des Antrags zu 3. des Klägers zu 2)
- alle zu dem Tagesordnungspunkt 3. der Hauptversammlung vom 05.04.2000 -
erledigt ist.
Im übrigen wird die Klage der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) abgewiesen.
Die Klage der Kläger zu 3) bis 5) wird insgesamt abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) 9,5 %, die Kläger zu 3) bis 5) 9,5 % und die Beklagte 33 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte 1/3, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte die Hälfte; im übrigen tragen die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) 9,5 % und die Kläger zu 3) bis 5) 9,5 %; im übrigen trägt sie die Beklagte selbst.
Von den Kosten der Nebenintervenientin tragen die Klägerin zu 1) 48 %, der Kläger zu 2) 9,5 % und die Kläger zu 3) bis 5) 9,5 %; im übrigen trägt sie die Nebenintervenientin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen die Leistung folgender Sicherheiten, die auch durch die unwiderrufliche, selbstschuldnerische, schriftliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden dürfen:
Klägerin zu 1): DM 22.000,00,
Kläger zu 2): DM 16.000,00,
Beklagte: DM 25.000,00,
Nebenintervenientin: DM 25.000,00.
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