37 Qs 91/01•Landgericht Bonn, 2002-03-27, 37 Qs 91/01
Full text
Landgericht Bonn — 37 Qs 91/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-27
Aktenzeichen: 37 Qs 91/01
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0327.37QS91.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Bundeskartellamtes vom 06.12.01 gegen den Beschluss des Amtsgerichts C vom 14.11.01 (50 Gs .....) wird dieser Beschluß insoweit abgeändert, als dort die richterliche Bestätigung von angeblicher Anwaltskorrespondenz abgelehnt worden ist.
Die Beschlagnahme folgender Unterlagen wird richterlich bestätigt:
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die Inhalte der Stehordner mit den Asservierungsnummem 3 - 10, 12, 21, 24, 25,36
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die Inhalte der Versandtaschen mit den Asservierungsnummem 30, 34, 44
jedoch mit Ausnahme des unter der Asservierungsnummer 44 befindlichen Schriftwechsels mit der BDA (BI. 1-4), des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 03.07.2001 (BI. 13,14), des Hefters . "Aktenplan ZB" (BI. 78 - 93) und die unter der Asservierungsnummer 34 befindliche "Interne Notiz" vom 26.09.2001 nebst Anlagen (BI. 9-21).
Diese Unterlagen sind an die Betroffene herauszugeben;diesbezüglich wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
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