Landgericht Bonn, 2002-08-21, 37 Qs 105/02

37 Qs 105/02Cantonal CourtAug 21, 2002

Full text

Landgericht Bonn — 37 Qs 105/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-08-21

Aktenzeichen: 37 Qs 105/02

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0821.37QS105.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Strafkammer

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts C1 vom 27.05.2002 (Az. 79 Owi .....) wird dahin gehend ergänzt, daß über die dort bereits festgesetzte Summe von EUR 151,24 hinaus der Beschwerdeführerin weitere Gebühren und Auslagen in Höhe von

EUR 124,55

(einhundertvierundzwanzig Euro und fünfundfünfzig Cent)

von der Stadtkasse C2 zu erstatten sind.

Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse zu 60 Prozent und die Beschwerdeführerin zu 40 Prozent.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 201,66

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