14 O 69/02•Landgericht Bonn, 2002-09-26, 14 O 69/02
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 69/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-09-26
Aktenzeichen: 14 O 69/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2002:0926.14O69.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien dürfen Sicherheitsleistungen auch durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken
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