13 O 202/02•Landgericht Bonn, 2004-04-08, 13 O 202/02
Full text
Landgericht Bonn — 13 O 202/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-08
Aktenzeichen: 13 O 202/02
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0408.13O202.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilkammer
Tenor
Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 04.11.2002 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11 % über dem jeweils beizutreibenden Betrag abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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