Landgericht Bonn, 2004-04-20, 6 T 49/04

6 T 49/04Cantonal CourtApr 20, 2004

Regest

Wenn aus einer aus zwei Personen bestehenden OHG einer der Gesellschafter ausscheidet, erlischt die Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Verteilung des Vermögens, während der die Gesellschaft nach § 11 Abs. 3 InsO weiterhin insolvenzfähig wäre, findet nicht statt.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 49/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-04-20

Aktenzeichen: 6 T 49/04

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2004:0420.6T49.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: §§ 11 InsO, 15 Abs. 2 Satz 1, 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 HGB

Leitsätze

Wenn aus einer aus zwei Personen bestehenden OHG einer der Gesellschafter ausscheidet, erlischt die Gesellschaft. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbliebenen Gesellschafter über. Eine Verteilung des Vermögens, während der die Gesellschaft nach § 11 Abs. 3 InsO weiterhin insolvenzfähig wäre, findet nicht statt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.02.2004 - 96 IN 234/03 - aufgehoben und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen.

Sobald diese Entscheidung Rechtskraft erlangt, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekannt zu machen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 928,34 EUR festgesetzt.

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