6 T 188/05 + 6 T 20/06•Landgericht Bonn, 2005-01-24, 6 T 188/05 + 6 T 20/06
Landgericht Bonn, 2005-01-24, 6 T 188/05 + 6 T 20/06
6 T 188/05 + 6 T 20/06Cantonal CourtJan 24, 2005
Regest
1. Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist. 2. Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.
Full text
Landgericht Bonn — 6 T 188/05 + 6 T 20/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-01-24
Aktenzeichen: 6 T 188/05 + 6 T 20/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0124.6T188.05.6T20.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: § 700 ZPO, § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO
Leitsätze
Ein Vollstreckungsbescheid ist nicht deshalb nichtig, weil der vorangegangene Mahnbescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist.
Die Feststellung der Nichtigkeit des Vollstreckungsbescheides ist mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde vom 18.05.2005 gegen den Beschluss vom 03.05.2005 wird kostenpflichtig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde vom 31.05.2005 wird der Beschluss vom 23.05.2005 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung über den Einspruch der Beklagten gegen den vorbezeichneten Vollstreckungsbescheid zurückverwiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf die Beschwerde vom 31.05.2005 trägt die Beklagte, jedoch werden etwa entstandene Gerichtskosten niedergeschlagen.
Die Rechtsbeschwerde wird hinsichtlich beider sofortigen Beschwerden nicht zugelassen.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.