15 O 193/05•Landgericht Bonn, 2005-09-16, 15 O 193/05
Landgericht Bonn, 2005-09-16, 15 O 193/05
15 O 193/05Cantonal CourtSep 16, 2005
Regest
1. Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. 2. Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor.
Full text
Landgericht Bonn — 15 O 193/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-09-16
Aktenzeichen: 15 O 193/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:0916.15O193.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer
Normen: § 25 HGB
Leitsätze
Eine Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB liegt nicht vor, wenn eine Firma als Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung fortgeführt wird. Auch ist § 25 HGB auf diesen Fall nicht analog anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Aufgrund der Neufassung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I 1474) wird eine Bezeichnung nur dann als Firma geführt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist. Von einer Firmenfortführung im Sinne von § 25 HGB kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn auch der Übernehmer einen solchen Rechtsformzusatz verwendet. Andernfalls liegt nur eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung vor.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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