1 O 52/05•Landgericht Bonn, 2005-10-26, 1 O 52/05
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 52/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-10-26
Aktenzeichen: 1 O 52/05
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2005:1026.1O52.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: §§ 311, 339 Satz 2 BGB, § 343 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 51.129,19 nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.04 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1) zu 10 Prozent, der Kläger zu 2) zu 10 Prozent und die Beklagte zu 80 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt die Beklagte zu 80 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 80 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu je 10 %. Im übrigen findet eine Erstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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