6 S 227/06•Landgericht Bonn, 2006-11-09, 6 S 227/06
Landgericht Bonn, 2006-11-09, 6 S 227/06
6 S 227/06Cantonal CourtNov 9, 2006
Regest
Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).
Full text
Landgericht Bonn — 6 S 227/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-11-09
Aktenzeichen: 6 S 227/06
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1109.6S227.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Normen: Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG
Leitsätze
Die vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und der anschließende Räumungsrechtsstreit betreffen denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Die für die Kündigung verdiente Geschäftsgebühr unterliegt deshalb nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VVRVG der Anrechnung (Bestätigung des Kammerurteils vom 02.03.2006 - 6 S 279/05 - NJW 2006, 2640 ff).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29.06.2006 verkündete „Versäumnisurteil“ des Amtsgerichts Bonn – 6 C 189/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus dem vorliegenden Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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