Landgericht Bonn, 2006-12-29, 3 O 236/06

3 O 236/06Cantonal CourtDec 29, 2006

Regest

Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking

Full text

Landgericht Bonn — 3 O 236/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-29

Aktenzeichen: 3 O 236/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2006:1229.3O236.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: Nr. 8 Abs. 1 AGB-Banken

Leitsätze

Zur Berechtigung einer Stornobuchung durch die Bank bei einer Kontogutschrift infolge einer mit ausgespähter PIN und TAN vorgenommenen Überweisung im Online-Banking

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

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