Landgericht Bonn, 2007-03-13, 6 T 309/06

6 T 309/06Cantonal CourtMar 13, 2007

Regest

1. Fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr an, kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen für die Gerichtsgebühren nicht in Betracht. 2. Beantragen die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien gemäß § 33 RVG Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, kann dies zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen führen. 3. Im erstinstanzlichen Rechtsstreit fällt für die Rechtsanwälte eine Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 auch dann an, wenn das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt, obwohl nach dem Anerkenntnis aber noch vor dem Erlass des Urteils der Rechtsstreit bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnisurteil rechtskräftig wird.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 309/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-13

Aktenzeichen: 6 T 309/06

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0313.6T309.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: Nr. 1810 KV GKG, RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, § 33 RVG, §§ 91a, 99 Abs. 2, 307, 308 ZPO

Leitsätze

  1. Fällt im Beschwerdeverfahren eine Festgebühr an, kommt eine Wertfestsetzung von Amts wegen für die Gerichtsgebühren nicht in Betracht.

  2. Beantragen die Verfahrensbevollmächtigten beider Parteien gemäß § 33 RVG Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren, kann dies zu unterschiedlichen Wertfestsetzungen führen.

  3. Im erstinstanzlichen Rechtsstreit fällt für die Rechtsanwälte eine Terminsgebühr nach RVG VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 auch dann an, wenn das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlässt, obwohl nach dem Anerkenntnis aber noch vor dem Erlass des Urteils der Rechtsstreit bereits übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Anerkenntnisurteil rechtskräftig wird.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren 6 T 309/06 LG Bonn wird wie folgt festgesetzt:

  1. für die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers: 2.500,00 €,

  2. für den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten: 1.500,00 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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