15 O 402/04•Landgericht Bonn, 2007-06-08, 15 O 402/04
Full text
Landgericht Bonn — 15 O 402/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-08
Aktenzeichen: 15 O 402/04
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0608.15O402.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Das Landgericht Bonn erklärt sich hinsichtlich des Klageantrages zu 4), soweit darin eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Gewährung von Einsicht an ihrem Geschäftssitz in ihre Bücher und Schriften für die Jahre 20## bis 20## begehrt wird, sowie hinsichtlich der weiteren Klageanträge zu 2) und zu 6) für funktionell und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht LL, dort die zuständige Kammer für Handelssachen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 25 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin abschriftliche Mitteilungen der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die Jahre 20##, 20## und 20## nebst Gewinn- und Verlustrechnungen zu überlassen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Einsicht an ihrem Geschäftssitz in ihre Bücher und Schriften, insbesondere in die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 20##, 20##, 20## und 20## zu gewähren.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 20##, 20## und 20## zu gewähren, insbesondere unter Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft über die Vermietungssituation in dem Objekt Lstr. #/M Str. ## in U in diesem Zeitraum unter aufgeschlüsselter Offenlegung der Mieteingänge und der eventuell in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben, auch für Sanierungen, Reparaturen und Renovierungen, und über alle in diesem Zeitraum im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2) geschlossenen Verträge und getätigten Geschäfte zu erteilen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 20##, 20## und 20## Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 6 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 13 %, die Beklagte zu 1) zu weiteren 28 % alleine und die Beklagte zu 2) zu weiteren 5 % alleine.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 1) zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst; die außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 3) jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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