8 S 73/07•Landgericht Bonn, 2007-08-02, 8 S 73/07
Landgericht Bonn, 2007-08-02, 8 S 73/07
8 S 73/07Cantonal CourtAug 2, 2007
Regest
1. Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte 2. Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.
Full text
Landgericht Bonn — 8 S 73/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-08-02
Aktenzeichen: 8 S 73/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2007:0802.8S73.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: § 15a EGZPO, § 10 Abs. 1 GüSchlGNW
Leitsätze
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Die örtliche Zuständigkeit der Gütestellen nach dem GüSchlGNW bestimmt sich nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Landgerichte
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Die Inanspruchnahme einer Schlichtungsstelle außerhalb desjenigen Landgerichtsbezirk, in dem beide Parteien wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, ist daher unzulässig und kann im Einzelfall auch gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstoßen.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 09.03.2007 – 109 C 510/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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