14 O 140/07•Landgericht Bonn, 2008-01-31, 14 O 140/07
Full text
Landgericht Bonn — 14 O 140/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-31
Aktenzeichen: 14 O 140/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0131.14O140.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils € 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, untersagt,
bei Wettbewerbshandlungen
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Verbraucher anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn sie, die Verbraucher, nicht zuvor einer telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben,
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Verbraucher schriftlich aufzufordern, ihr, der Beklagten, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen, wenn sie, die Verbraucher, keinen Telefonanruf wünschen,
wenn dieses geschieht, wie in dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben „Ihre Meinung zur „Qbank“ ist uns wichtig“ angekündigt worden ist:
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.
Dieses Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für den Kläger wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. € 30.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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