5 S 174/07•Landgericht Bonn, 2008-03-07, 5 S 174/07
Full text
Landgericht Bonn — 5 S 174/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-07
Aktenzeichen: 5 S 174/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:0307.5S174.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: §§ 13 a UKlaG, 242 BGB
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
Auf den Verlust der Möglichkeit einer kostenmindernden Rücknahme bei einer förmlicher Entscheidung gem. Ziffer 1222 des Verzeichnisses zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
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