11 O 110/07•Landgericht Bonn, 2008-11-25, 11 O 110/07
Full text
Landgericht Bonn — 11 O 110/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-11-25
Aktenzeichen: 11 O 110/07
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2008:1125.11O110.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen, Verbraucher an deren privaten Telefonanschlüssen zu Werbezwecken, nämlich um diese dazu zu bringen, einen bereits eingeleiteten Wechsel des Anbieters des allgemeinen Netzzugangs von der Beklagten zur Klägerin (Zugang des Portierungsauftrags bei der Beklagten) rückgängig zu machen, anzurufen oder anrufen zu lassen, wenn nicht diese Personen zuvor eingewilligt haben, Werbeanrufe der Beklagten zu erhalten.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2007 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; und zwar für die Klägerin bezogen auf den titulierten Unterlassungsanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 Euro sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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