Landgericht Bonn, 2009-05-26, 8 S 32/09

8 S 32/09Cantonal CourtMay 26, 2009

Regest

Zur Frage, welchen Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt.

Full text

Landgericht Bonn — 8 S 32/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-26

Aktenzeichen: 8 S 32/09

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0526.8S32.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer

Normen: § 249 BGB, § 287 ZPO

Leitsätze

Zur Frage, welchen Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage in Betracht kommt.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 16.01.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg – 109 C 385/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) an die Autovermietung C GmbH, Geschäftsführer Herr C, E Str. ###, ####1 D € 645,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2008 zu zahlen;

b) den Kläger von den Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit der Rechtsanwälte F & G aus M in dieser Sache in Höhe von € 120,67 freizustellen.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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