7 O 272/08•Landgericht Bonn, 2009-09-17, 7 O 272/08
Full text
Landgericht Bonn — 7 O 272/08 — Grundurteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-17
Aktenzeichen: 7 O 272/08
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:0917.7O272.08.00
Dokumenttyp: Grundurteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch in die Wohnung A und der Wohnung F im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O am 16.08.2007 entstanden sind, zu ersetzen.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 13.11.2008, Az. 7 O 272/08, wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass festgestellt wird, dass die Beklagte zu 1) als Gesamtschuldnerin mit dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm durch den Wassereinbruch in die Wohnung A und der Wohnung F im Untergeschoss des Hauses I-Straße, #### O am 16.08.2007 entstanden sind, zu ersetzen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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