11 O 52/09•Landgericht Bonn, 2009-12-15, 11 O 52/09
Full text
Landgericht Bonn — 11 O 52/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-12-15
Aktenzeichen: 11 O 52/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2009:1215.11O52.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: § 87 HGB, § 242 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.435,34 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 sowie weitere 859,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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