Landgericht Bonn, 2012-03-29, 14 O 114/11

14 O 114/11Cantonal CourtMar 29, 2012

Regest

1. Zur Auslegung von AGB betreffend die Einbeziehung des Weltpostvertrages. 2. Verpflichtung zum Ersatz des eingegangenen Termines auch bei Nacherfüllung des Geschädigten.

Full text

Landgericht Bonn — 14 O 114/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-03-29

Aktenzeichen: 14 O 114/11

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0329.14O114.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: HGB § 425 Abs. 1, 2 , CMR Art. 17 Abs. 1, 29; BGB §§ 249, 252; AGB Deutsche Pos

Leitsätze

  1. Zur Auslegung von AGB betreffend die Einbeziehung des Weltpostvertrages.

  2. Verpflichtung zum Ersatz des eingegangenen Termines auch bei Nacherfüllung des Geschädigten.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.174,89 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf den Betrag von € 483,45 seit dem 06.05.2011,

auf den Betrag von € 835,28 seit dem 13.08.2011,

auf den Betrag von € 549,58 seit dem 10.06.2011,

auf den Betrag von € 541,18 seit dem 11.06.2011,

auf den Betrag von € 536,13 seit dem 11.06.2011,

auf den Betrag von € 548,73 seit dem 04.07.2011,

auf den Betrag von € 675,63 seit dem 29.07.2011,

auf den Betrag von € 526,89 seit dem 18.08.2011,

auf den Betrag von € 1.789,03 seit dem 20.09.2011 und

auf den Betrag von € 688,99 seit dem 29.09.2011

zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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