9 O 213/12•Landgericht Bonn, 2012-07-11, 9 O 213/12
Full text
Landgericht Bonn — 9 O 213/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-07-11
Aktenzeichen: 9 O 213/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2012:0711.9O213.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise von Ordnungshaft aufgegeben, die folgende Behauptung zu unterlassen: "Hier eine Mail von N W von heute morgen mit einer von ihm gehackten Mail von R darunter. Das belegt, daß Herr W den E-Mail-Account von R gehackt hat. Strafgesetzbuch!"
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger zu zwei Dritteln und dem Verfügungsbeklagten zu einem Drittel auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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