10 O 90/12•Landgericht Bonn, 2013-01-11, 10 O 90/12
Full text
Landgericht Bonn — 10 O 90/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-01-11
Aktenzeichen: 10 O 90/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0111.10O90.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 280 BGB
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 1686,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 1. zu 15 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1. zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. bzw. die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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