Landgericht Bonn, 2013-07-25, 6 S 9/13

6 S 9/13Cantonal CourtJul 25, 2013

Regest

Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bezogen auf den Tatsächlichen Besitz beschränkt. Bei Teilbesitz an einem Gesamtobjekt schuldet der Besitzer keinen Nutzungswertersatz bezogen auf das Gesamtobjekt.

Full text

Landgericht Bonn — 6 S 9/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-25

Aktenzeichen: 6 S 9/13

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0725.6S9.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bez

Leitsätze

Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bezogen auf den Tatsächlichen Besitz beschränkt. Bei Teilbesitz an einem Gesamtobjekt schuldet der Besitzer keinen Nutzungswertersatz bezogen auf das Gesamtobjekt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27.10.2010 - 203 C 414/10 – abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen folgendermaßen insgesamt neu gefasst.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 13.08.2012 – AZ 12-7495270-1-8N – wird dahingehend aufrechterhalten, dass die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 460,00 € an die Klägerin verpflichtet ist. Im Übrigen wird dieser Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

Der Beklagte zu 2) wird – dabei in Höhe des vorstehend genannten Betrags von 460,00 € ohne Zinsen als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) – verurteilt, an die Klägerin 1.595,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.472,00 € zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin weitere 3.313,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.595,00 € seit dem 04.08.2012, 04.09.2012 und 04.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird des Weiteren – insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2) - verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 460,00 € seit dem 13.07.2012, aus einem Betrag von 460,00 € seit dem 14.09.2012, aus einem Betrag von 920,00 € seit dem 27.09.2012 und aus einem Betrag von 92,00 € seit dem 06.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben die Parteien folgendermaßen zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 15% und der Beklagte zu 50%; im Übrigen (35%) fallen diese Kosten der Klägerin zur Last.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu 70%.

Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Kosten des Rechtsstreits der 2. Instanz tragen die Beklagte zu 30% und die Klägerin zu 70%

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Klägerin können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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