Landgericht Bonn, 2013-08-15, 38 T 229/12

38 T 229/12Cantonal CourtAug 15, 2013

Regest

Die Befreiung einer Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 3 HGB setzt im mehrstufigen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft gegenüber dem Enkelunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen der Enkelgesellschaft eine offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaft ist.

Full text

Landgericht Bonn — 38 T 229/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-08-15

Aktenzeichen: 38 T 229/12

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2013:0815.38T229.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts

Normen: HGB §§ 264 Abs. 3, 264b, 325

Leitsätze

Die Befreiung einer Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 3 HGB setzt im mehrstufigen Konzern voraus, dass die Muttergesellschaft gegenüber dem Enkelunternehmen zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies gilt auch, wenn das Mutterunternehmen der Enkelgesellschaft eine offenlegungspflichtige Personenhandelsgesellschaft ist.

Tenor

Die Beschwerde vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen.

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