Landgericht Bonn, 2014-01-30, 6 T 22/14

6 T 22/14Cantonal CourtJan 30, 2014

Regest

§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 ist dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass bei festgestellter Überschuldung keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger besteht, falls die Forderungen aller Schuldverschreibungsgläubiger unstreitig nachrangig gemäß § 39 Abs. 2 InsO sind.

Full text

Landgericht Bonn — 6 T 22/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-30

Aktenzeichen: 6 T 22/14

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:0130.6T22.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 18 SchVG 1899, § 39 InsO

Leitsätze

§ 18 Abs. 2, 3 SchVG 1899 ist dahingehend teleologisch zu reduzieren bzw. einschränkend auszulegen, dass bei festgestellter Überschuldung keine Pflicht des Insolvenzgerichts zur Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger besteht, falls die Forderungen aller Schuldverschreibungsgläubiger unstreitig nachrangig gemäß § 39 Abs. 2 InsO sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.11.2013 – 99 IN 153/13 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen hinsichtlich folgender Fragen:

Besteht in dem Falle, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger zwecks Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für das Insolvenzverfahren absieht, ein außerordentliches Beschwerderecht der einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger gegen diese Entscheidung des Insolvenzgerichts ?

Ist § 18 Abs. 3 SchVG 1899 dahingehend einschränkend auszulegen bzw. teleologisch zu reduzieren, dass das Insolvenzgericht von einer Einberufung der Versammlung der Schuldverschreibungsgläubiger absehen kann (oder sogar muss), wenn angesichts der Nachrangigkeit der Forderungen gemäß § 39 Abs. 2 InsO und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung keine Erwartung besteht, dass die Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren gemäß § 174 Abs. 3 InsO zur Anmeldung der Forderungen aufzufordern sein werden und ebenso wenig, dass sie letztlich auch nur eine Teilbefriedigung ihrer Forderungen erreichen können werden ?

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