4 T 407/14•Landgericht Bonn, 2014-12-11, 4 T 407/14
Landgericht Bonn, 2014-12-11, 4 T 407/14
4 T 407/14Cantonal CourtDec 11, 2014
Regest
„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.
Full text
Landgericht Bonn — 4 T 407/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-11
Aktenzeichen: 4 T 407/14
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2014:1211.4T407.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: § 1906 BGB
Leitsätze
„ Heilbehandlung“ i. S. d. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist auch im Rahmen einer Heimunterbringung genehmigungspflichtig. Bestehen keine gesundheitlichen Gefahren, so kann im Heim – unter den weiteren Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 BGB – auch eine ärztliche Zwangsmaßnahme stattfinden.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.11.2014 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 insoweit aufgehoben, als dort eine Genehmigung der „Maßnahme nach § 1906 Abs. 3 BGB“ im Rahmen der (genehmigten) Unterbringung in der Einrichtung „B“ in O versagt wurde. Die dortige zwangsweise intramuskuläre Verabreichung von Haloperidol deconoat 100mg/ml, 3 ml alle 28 Tage, wird zwecks Heilbehandlung bis zum 25.12.2014 mit der Maßgabe genehmigt, dass sie unter ärztlicher Aufsicht und Dokumentation stattfindet.
Die Beschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen.
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