18 O 357/12•Landgericht Bonn, 2015-01-08, 18 O 357/12
Full text
Landgericht Bonn — 18 O 357/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-08
Aktenzeichen: 18 O 357/12
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0108.18O357.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Aufwand und Schaden zu ersetzen, der gegen die Klägerin geltend gemacht wird, weil der Stützpfeiler in der Tiefgarage des Hauses C-Straße ##-## in C2 gegenüber der Baugenehmigungsplanung des Beklagten zu 2) um etwa 1,50 m in die Fahrbahngasse hinein verschoben worden ist.
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- Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer als Gesamtschuldner zu tragen.
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- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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