9 O 339/09•Landgericht Bonn, 2015-06-09, 9 O 339/09
Full text
Landgericht Bonn — 9 O 339/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-06-09
Aktenzeichen: 9 O 339/09
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0609.9O339.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
In dem Rechtsstreit
in pp.
sind auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2014 (Aktenzeichen 5 U 66/10) von der Klägerin 4.681,70 EUR - viertausendsechshunderteinundachtzig Euro und siebzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.04.2015 an den Beklagten zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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