6 S 61/15•Landgericht Bonn, 2015-07-20, 6 S 61/15
Full text
Landgericht Bonn — 6 S 61/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-07-20
Aktenzeichen: 6 S 61/15
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2015:0720.6S61.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 02.03.2015 (Az. 20 C 41/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen zu der Frage, ob § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) oder § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahingehend auszulegen ist, dass die Gesellschaft Entnahmen/Ausschüttungen in dem dort bezeichneten Umfang über den Fall des „vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter“ hinaus auch im Fall der Beendigung der stillen Gesellschaft durch Liquidation zurückfordern kann.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 791,67 Euro festgesetzt.
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