Landgericht Bonn, 2016-08-23, 8 S 5/16

8 S 5/16Cantonal CourtAug 23, 2016

Regest

1. Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet. 2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären.

Full text

Landgericht Bonn — 8 S 5/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-23

Aktenzeichen: 8 S 5/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2016:0823.8S5.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts

Normen: § 651a BGB; § 651d Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Der Teilnehmer einer Seereise kann eine Minderung des Reisepreises wegen an Bord durchgeführter Filmarbeiten zu einer Fernsehserie nicht verlangen, wenn der konkret festzustellende Umfang der damit verbundenen Belästigungen die Grenze der Unannehmlichkeit für den Reisenden nicht überschreitet.

  2. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden vor Antritt der Reise über die beabsichtigte Durchführung dieser Filmarbeiten aufzuklären.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn (Az. 101 C 423/15) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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