1 O 201/16•Landgericht Bonn, 2017-02-10, 1 O 201/16
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 201/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-02-10
Aktenzeichen: 1 O 201/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0210.1O201.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB § 536 Abs. 1; BGB § 536a Abs. 2; BGB § 546a; BGB § 546 Abs. 1; BGB § 985
Tenor
Das am 09.09.2016 verkündete Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts – 1 O 201/16 – wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, den Nebenraum des Objektes X # – # in X an den Kläger herauszugeben. Die hierauf gerichtete Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 09.09.2016 insoweit - verurteilt, an den Beklagten ein Dekorations-Figurpaar „C“, Höhe 1 Meter, und drei Herren-Büsten antik herauszugeben.
Im Übrigen wird das am 09.09.2016 verkündete Versäumnisurteil einschließlich der Kostenentscheidung mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem am 09.09.2016 verkündeten Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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