1 O 294/16•Landgericht Bonn, 2017-05-10, 1 O 294/16
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 294/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-05-10
Aktenzeichen: 1 O 294/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:0510.1O294.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: UWG § 5 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 12 Abs. 1
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Staatlich geprüften Technikern die Ausstellung eines Dokuments wie nachfolgend ersichtlich anzubieten:
( Abbildung eines Dokuments)
Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist wie folgt vorläufig vollstreckbar:
a) betreffend den Ausspruch in der Hauptsache: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 €
b) wegen der Kosten: gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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