22 KLs-664 Js 449/16-18/17•Landgericht Bonn, 2017-11-03, 22 KLs-664 Js 449/16-18/17
Landgericht Bonn, 2017-11-03, 22 KLs-664 Js 449/16-18/17
22 KLs-664 Js 449/16-18/17Cantonal CourtNov 3, 2017
Full text
Landgericht Bonn — 22 KLs-664 Js 449/16-18/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-03
Aktenzeichen: 22 KLs-664 Js 449/16-18/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1103.22KLS664JS449.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Jugendkammer des Landgerichts
Tenor
Der Angeklagte B8 T9 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 6 Fällen sowie des Diebstahls in 2 Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
II.
Der Angeklagte B7 ist schuldig des Wohnungseinbruchsdiebstahls in 9 Fällen, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls in 5 Fällen sowie des Diebstahls in 4 Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
verurteilt
III.
Der Angeklagte B wird freigesprochen.
IV.
Folgende Beträge unterliegen der Einziehung von Wertersatz.
bzgl. B8 T9 ein Betrag von 6.471,05 €
bzgl. B7 ein Betrag von 41.720,- €
Davon in Höhe 4.040,- € als Gesamtschuldner.
VI.
Der Angeklagte B7 trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Angeklagte B8 T9 trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu 9/10. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des B fallen der Staatskasse zur Last.
VII.
Der Angeklagte B ist für die in dieser Sache vom 11.01.2017 bis 02.02.2017 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen.
angewendete Strafvorschriften: §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 StGB
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