Landgericht Bonn, 2017-12-07, 28 KLs 14/17 LG Bonn 28 KLs 15/17 LG Bonn 777 Js 267/17 StA Bonn 777 Js 313/17 StA Bonn

28 KLs 14/17 LG Bonn 28 KLs 15/17 LG Bonn 777 Js 267/17 StA Bonn 777 Js 313/17 StA BonnCantonal CourtDec 7, 2017

Full text

Landgericht Bonn — 28 KLs 14/17 LG Bonn 28 KLs 15/17 LG Bonn 777 Js 267/17 StA Bonn 777 Js 313/17 StA Bonn — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-12-07

Aktenzeichen: 28 KLs 14/17 LG Bonn 28 KLs 15/17 LG Bonn 777 Js 267/17 StA Bonn 777 Js 313/17 StA Bonn

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2017:1207.28KLS14.17LG.BONN.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. große Strafkammer

Tenor

Für Recht erkannt:

Der Angeklagte zu 1 ist des schweren Raubes in zwei Fällen sowie des schweren Raubes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, davon in einem Fall versucht, und des versuchten Diebstahls schuldig.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

drei Jahren drei Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte zu 2 ist des schweren Raubes, des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig.

Er wird zu einer Einheitsjugendstrafe von

zwei Jahren

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Goldkette unterliegt als Taterlangtes der Einziehung.

Folgende Beträge unterliegen der Einziehung von Wertersatz:

  • bzgl. des Angeklagten zu 1 ein Betrag von 55.720,00 €,

  • bzgl. des Angeklagten zu 2 ein Betrag von 55.100,00 €,

davon in Höhe von 44.000,00 € als Gesamtschuldner.

Von einer Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 73c, 73e Abs. 1 StGB, 1, 105 JGG

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