1 O 74/16•Landgericht Bonn, 2018-09-12, 1 O 74/16
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 74/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-09-12
Aktenzeichen: 1 O 74/16
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:0912.1O74.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: StVG § 7; StVG § 17
Tenor
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- Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.949,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen.
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- Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2018 zu zahlen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 90 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), die diese selbst trägt.
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- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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