10 O 418/18•Landgericht Bonn, 2018-11-22, 10 O 418/18
Full text
Landgericht Bonn — 10 O 418/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-22
Aktenzeichen: 10 O 418/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2018:1122.10O418.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 22.11.2018 gemäß § 935 ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene
Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ###### und ###### geführt werden - untersagt, die Erbringung der in den Verträgen , die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ###### und ###### geführt werden, vereinbarten Telekommunikationsdienstleistungen einzustellen, und sie wird verpflichtet, die Telekommunikationsdienstleistungen einstweilen - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 16.11.2018 der Verträge, die bei der Antragsgegnerin unter den Kundennummern ###### und ###### geführt werden - gegenüber der Antragstellerin zu erbringen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 .000 ,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren .
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.
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