53 Sam 6b-P2•Landgericht Bonn, 2019-01-16, 53 Sam 6b-P2
Landgericht Bonn, 2019-01-16, 53 Sam 6b-P2
53 Sam 6b-P2Cantonal CourtJan 16, 2019
Regest
1. Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert. 2. Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.
Full text
Landgericht Bonn — 53 Sam 6b-P2 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-01-16
Aktenzeichen: 53 Sam 6b-P2
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0116.53SAM6B.P2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Große Strafkammer
Normen: GVG §§ 33 Nr. 4; 35; 53 Abs. 1 Satz 1; 77 Abs. 3 Satz 2
Leitsätze
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Die Einberufung eines Hauptschöffen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 GVG wird durch die Benachrichtigung über das Ergebnis der Auslosung nach § 45 Abs. 4 GVG markiert.
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Als gesundheitliche Gründe im Sinne des § 33 Nr. 4 GVG sind nur schwere Krankheiten einzustufen. Erforderlich ist in der Regel, dass dem Betroffenen die körperliche oder geistige Fähigkeit fehlt, während der Verhandlung anwesend zu sein und zu bleiben oder dieser intellektuell zu folgen.
Tenor
Der Antrag der Schöffin vom 21.12.2018 auf Streichung von der Jugendschöffenliste wird abgelehnt.
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