1 O 244/17•Landgericht Bonn, 2019-04-03, 1 O 244/17
Full text
Landgericht Bonn — 1 O 244/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-03
Aktenzeichen: 1 O 244/17
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0403.1O244.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
Normen: BGB §§ 437, 439, 323, 440, 826
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 20.370,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw T X, FIN: $$$$$##$#$#######.
Die Beklagten werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.171,67 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 1) zu 64 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese zu 84% und der Kläger zu 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) oder die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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