9 O 389/18•Landgericht Bonn, 2019-06-03, 9 O 389/18
Full text
Landgericht Bonn — 9 O 389/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-03
Aktenzeichen: 9 O 389/18
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0603.9O389.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache in Höhe von 4.477,00 € erledigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.299,50 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 05.09.2018 bis zum 11.01.2019 aus 14.791,26 € und nebst weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 aus 6.299,50 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.