Landgericht Bonn, 2018-08-23, 19 O 149/16

19 O 149/16Cantonal CourtAug 23, 2018

Regest

Von einem Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des Arbeitgebers verlässt. Der Aufgabenkreis “Vermögenssorge“ umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen (Anschluss an LG Berlin, Urt. V. 10.05.2001, 31 O 658/99).

Full text

Landgericht Bonn — 19 O 149/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-23

Aktenzeichen: 19 O 149/16

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:0823.19O149.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Normen: “BGB § 1833“, “BGB § 1908i“; “SGB VI § 99“, “SGB VI § 115“

Leitsätze

Von einem Berufsbetreuer ist zu erwarten, dass er Auskunft zu Rentenanwartschaften des Betreuten bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger einholt und sich nicht auf eine Information des Arbeitgebers verlässt.

Der Aufgabenkreis “Vermögenssorge“ umfasst auch die Verpflichtung, das Vorliegen etwaiger Ansprüche des Betreuten auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen und deren Bewilligung rechtzeitig zu beantragen (Anschluss an LG Berlin, Urt. V. 10.05.2001, 31 O 658/99).

Tenor

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.073,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – die Beklagte zu 1) seit 16.07.2016, der Beklagte zu 2) seit 02.05.2018 – zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 5.369,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 10%, die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu 26% sowie der Beklagte zu 2) alleine zu weiteren 64%. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 22% sowie diejenigen des Beklagten zu 2) zu 8% zu tragen. Im Übrigen hat jeder seine eigenen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen bleibt es dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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