Landgericht Bonn, 2019-11-12, 17 O 141/19

17 O 141/19Cantonal CourtNov 12, 2019

Full text

Landgericht Bonn — 17 O 141/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-12

Aktenzeichen: 17 O 141/19

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1112.17O141.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 25.640,- nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 26.05.2012 bis zum 15.07.2019 und seit dem 16.07.2019 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke H vom Typ B #.#. $$$ mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) $$#$$$#$$$$###### nebst2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen, abzüglich einer von der Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung, die sich wie folgt berechnet:

€ 0,113 für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gemäß Tachostand über 23.078 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch € 6.922,27.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.09.2019 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.

  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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