8 S 72/19•Landgericht Bonn, 2019-11-26, 8 S 72/19
Full text
Landgericht Bonn — 8 S 72/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-11-26
Aktenzeichen: 8 S 72/19
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2019:1126.8S72.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer des Landgerichts
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegburg (115 C 152/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, eine Videoüberwachung des Grundstücks der Kläger, Am N-Weg, ##### X, mittels der an ihrem Wohnhaus auf dem Grundstück Nweg #, ##### X, installierten Videokameras zu betreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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