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5 S 56/20•Landgericht Bonn, 2020-10-13, 5 S 56/20
Entscheidungsdatum: 2020-10-13
Aktenzeichen: 5 S 56/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2020:1013.5S56.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer des Landgerichts
Auf die Berufung des Klägers hin wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 21.04.2020 (114 C 197/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.10.2019 (114 C 197/19) wird aufrechterhalten. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben, mit Ausnahme der Kosten die durch die Säumnis entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat. Die Kosten des Rechtstreits 2. Instanz trägt der Kläger zu 67 % und der Beklagte zu 33%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die 1. Instanz auf 1.016 € und für die 2. Instanz auf 616 € festgesetzt .
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