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1 O 407/20•Landgericht Bonn, 2021-08-11, 1 O 407/20
Entscheidungsdatum: 2021-08-11
Aktenzeichen: 1 O 407/20
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2021:0811.1O407.20.00
Dokumenttyp: Vorbehaltsurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer des Landgerichts
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.193.388,45 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083.957,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.347.353,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.130.322,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin (hilfsweise: an das Finanzamt Z) 5.601.459,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2020 zu zahlen.
6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
8. Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
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