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2 O 147/21•Landgericht Bonn, 2022-02-02, 2 O 147/21
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 2 O 147/21
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2022:0202.2O147.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, das bei der Beklagten geführte Zahlungskonto mit der Kontonummer 000000000, wieder auf den Stand zu bringen, auf dem sich das Zahlungskonto der Klägerin ohne Belastung der nicht autorisierten Zahlungen in Höhe von 22.579,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.03.2021 befunden hätte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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