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29 KLs 5/22•Landgericht Bonn, 2023-05-16, 29 KLs 5/22
Entscheidungsdatum: 2023-05-16
Aktenzeichen: 29 KLs 5/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:0516.29KLS5.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. große Strafkammer des Landgerichts Bonn als Wirtschaftsstrafkammer
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig der Beihilfe zur Steuerhinterziehung. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von
2 Jahren
verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Von dieser Strafe gelten wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwei Monate als bereits vollstreckt.
Gegen den Angeklagten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 60.000 Euro angeordnet. Er ist insoweit Gesamtschuldner.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO, 27, 56 Abs. 1, 2, 73 Abs. 1 Alt. 2, 73 c StGB
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