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9 O 19/22•Landgericht Bonn, 2023-10-30, 9 O 19/22
Entscheidungsdatum: 2023-10-30
Aktenzeichen: 9 O 19/22
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2023:1030.9O19.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von den ihr vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von netto 76,44 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 3) kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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