7 T 470/98•Landgericht Bochum, 1999-01-15, 7 T 470/98
Full text
Landgericht Bochum — 7 T 470/98 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-15
Aktenzeichen: 7 T 470/98
ECLI: ECLI:DE:LGBO:1999:0115.7T470.98.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, unter Absehen von den im angefochtenen Beschluss geäußerten Be-denken das Verfahren zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung wegen folgender Fragen fortzu-setzen:
Wie lauten, mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift, die Kun-den und Auftraggeber des Schuldners, welche er in den letzten zwölf Monaten bedient hat?
Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten getätigt?
Welche Art von Leistung hat der Schuldner für jeden einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?
Welche Leistungen hat der Schuldner seinen Auftraggebern in Rechnung gestellt und welche Vergütung hat er insoweit jeweils erhalten?
Im Übrigen wird der Ergänzungsantrag der Gläubigerin vom 19.02.1998 zurückgewiesen. Die weiterge-hende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- DM festgesetzt.
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