5 S 209/02•Landgericht Bochum, 2002-11-15, 5 S 209/02
Full text
Landgericht Bochum — 5 S 209/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-11-15
Aktenzeichen: 5 S 209/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:1115.5S209.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.06.2002 verkündete Urteil des Amtsge-richts Herne teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den bereits zuerkannten Betrag von 900,14 Euro hinaus weitere 429,47 Euro - insge-samt also 1.329,61 Euro - nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins-satz nach § 288 BGB seit dem 15.03.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der 1. Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 / 4 und die Be- klagten als Gesamtschuldner zu 1 /4.
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